Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 364b
§ 364b – Fristsetzung
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, normal normal zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte, normal normal zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist. normal normal normal arabic (2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend. (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen, um bestimmte Tatsachen oder Beweismittel anzugeben.
- Die Frist dient der Klärung von Punkten, die für den Einspruch wichtig sind.
- Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.
- Bei Fristüberschreitung gelten besondere Regelungen (§ 110).
- Der Einspruchsführer muss über die Folgen der Fristsetzung informiert werden.